Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 16 - Angaben zur Liquiditätsdeckung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 16

Angaben zur Liquiditätsdeckung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Institute, die die in Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 10 „Angaben zur Liquidität“ der vorliegenden Verordnung in monatlichen Intervallen.

(2)   Für die Zwecke der Angaben in Anhang I Abschnitt 10 „Angaben zur Liquiditätsdeckung“ berücksichtigen die Institute die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Zahlungsströmen in den 30 Kalendertagen nach dem Stichtag.