Artikel 16
Angaben zur Liquiditätsdeckung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1) Institute, die die in Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 10 „Angaben zur Liquidität“ der vorliegenden Verordnung in monatlichen Intervallen.
(2) Für die Zwecke der Angaben in Anhang I Abschnitt 10 „Angaben zur Liquiditätsdeckung“ berücksichtigen die Institute die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Zahlungsströmen in den 30 Kalendertagen nach dem Stichtag.