Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 15 - Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 15

Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Institute, die ihre Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angabe gemäß Anhang I Abschnitt 6 „Meldung der Verschuldungsquote“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen C 48.00 mit Angaben zur Volatilität der Verschuldungsquote wird nur von großen Instituten übermittelt.

(2)   Die Angaben zu den Gesamtvermögenswerten in Meldebogen C 40.00 Feld {r0410;c0010} werden nur übermittelt von

a)

großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen,

b)

großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen,

c)

Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen.

(3)   Die in Meldebogen C 40.00 Felder {r0010;c0010}, {r0010;c0020}, {r0020;c0010}, {r0020;c0020}, {r0030;c0070}, {r0040;c0070}, {r0050;c0010}, {r0050;c0020}, {r0060;c0010}, {r0060;c0020} und {r0060;c0070} auszuweisenden zusätzlichen Angaben zur Verschuldungsquote übermitteln die Institute, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Derivate-Anteil (Derivat-Risikopositionsmessgröße dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße) liegt über 1,5 %,

b)

der Derivate-Anteil (Derivat-Risikopositionsmessgröße dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße) liegt über 2 %.

Erfüllt ein Institut nur die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Bedingung, übermittelt es die Angaben zur Verschuldungsquote zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

(4)   Institute, bei denen der in Meldebogen C 40.00 Feld {r0010;c0070} auszuweisende Gesamtnominalwert der Derivate über 10 000 Mio. EUR hinausgeht, übermitteln die in Meldebogen 40.00 Felder {r0010;c0010}, {r0010;c0020}, {r0020;c0010}, {r0020;c0020}, {r0030;c0070}, {r0040;c0070}, {r0050;c0010}, {r0050;c0020}, {r0060;c0010}, {r0060;c0020} und {r0060;c0070} genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke von Unterabsatz 1 nicht. Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.

(5)   Die Angaben in Meldebogen C 40.00 Felder {r0020;c0075}, {r0050;c0075} und {r0050;c0085} übermitteln die Institute, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

das in Meldebogen C 40.00 als {r0020;c0070} + {r0050;c0070} angegebene Kreditderivate-Volumen geht über 300 Mio. EUR hinaus,

b)

das in Meldebogen C 40.00 als {r0020;c0070} + {r0050;c0070} angegebene Kreditderivate-Volumen geht über 500 Mio. EUR hinaus.

Erfüllt ein Institut nur die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.