Artikel 15
Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1) Institute, die ihre Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angabe gemäß Anhang I Abschnitt 6 „Meldung der Verschuldungsquote“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen C 48.00 mit Angaben zur Volatilität der Verschuldungsquote wird nur von großen Instituten übermittelt.
(2) Die Angaben zu den Gesamtvermögenswerten in Meldebogen C 40.00 Feld {r0410;c0010} werden nur übermittelt von
a) |
großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen, |
b) |
großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen, |
c) |
Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen. |
(3) Die in Meldebogen C 40.00 Felder {r0010;c0010}, {r0010;c0020}, {r0020;c0010}, {r0020;c0020}, {r0030;c0070}, {r0040;c0070}, {r0050;c0010}, {r0050;c0020}, {r0060;c0010}, {r0060;c0020} und {r0060;c0070} auszuweisenden zusätzlichen Angaben zur Verschuldungsquote übermitteln die Institute, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:
a) |
der Derivate-Anteil (Derivat-Risikopositionsmessgröße dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße) liegt über 1,5 %, |
b) |
der Derivate-Anteil (Derivat-Risikopositionsmessgröße dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße) liegt über 2 %. |
Erfüllt ein Institut nur die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Bedingung, übermittelt es die Angaben zur Verschuldungsquote zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.
(4) Institute, bei denen der in Meldebogen C 40.00 Feld {r0010;c0070} auszuweisende Gesamtnominalwert der Derivate über 10 000 Mio. EUR hinausgeht, übermitteln die in Meldebogen 40.00 Felder {r0010;c0010}, {r0010;c0020}, {r0020;c0010}, {r0020;c0020}, {r0030;c0070}, {r0040;c0070}, {r0050;c0010}, {r0050;c0020}, {r0060;c0010}, {r0060;c0020} und {r0060;c0070} genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt.
Die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke von Unterabsatz 1 nicht. Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.
(5) Die Angaben in Meldebogen C 40.00 Felder {r0020;c0075}, {r0050;c0075} und {r0050;c0085} übermitteln die Institute, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
das in Meldebogen C 40.00 als {r0020;c0070} + {r0050;c0070} angegebene Kreditderivate-Volumen geht über 300 Mio. EUR hinaus, |
b) |
das in Meldebogen C 40.00 als {r0020;c0070} + {r0050;c0070} angegebene Kreditderivate-Volumen geht über 500 Mio. EUR hinaus. |
Erfüllt ein Institut nur die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.