Artikel 14
Angaben zu Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Institute, die die in Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 5 „Angaben zu Großkrediten und Konzentrationsrisiken“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen.