Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 14 - Angaben zu Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 14

Angaben zu Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Institute, die die in Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 5 „Angaben zu Großkrediten und Konzentrationsrisiken“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen.