Artikel 1
Übermittlung der Angaben
Gemäß Artikel 415 Absätze 3 und 3a und Artikel 430 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden in der vorliegenden Verordnung einheitliche Meldeformate, die Meldehäufigkeit und die Termine, zu denen die Institute den für sie zuständigen Behörden ihre Meldungen übermitteln müssen, festgelegt.