Artikel 24
Übergangsbestimmungen
(1) Angaben mit vierteljährlichen Meldeintervallen und Stichtag 31. März 2025 und Angaben, die nach Artikel 5, den Artikeln 7 bis 10 und Artikel 15 zu übermitteln sind, müssen spätestens am 30. Juni 2025 eingereicht werden.
(2) Der erste Stichtag für die in Artikel 5 verlangten Angaben zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu den Umgliederungen zwischen diesen Büchern ist der letzte Geschäftstag des Quartals, in dem die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten alternativen Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 5 Buchstaben b und c der genannten Verordnung anwendbar werden.