Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 24 - Übergangsbestimmungen

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Angaben mit vierteljährlichen Meldeintervallen und Stichtag 31. März 2025 und Angaben, die nach Artikel 5, den Artikeln 7 bis 10 und Artikel 15 zu übermitteln sind, müssen spätestens am 30. Juni 2025 eingereicht werden.

(2)   Der erste Stichtag für die in Artikel 5 verlangten Angaben zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu den Umgliederungen zwischen diesen Büchern ist der letzte Geschäftstag des Quartals, in dem die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten alternativen Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 5 Buchstaben b und c der genannten Verordnung anwendbar werden.