Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 5 - Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — vierteljährliche Meldungen

Artikel 5

Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — vierteljährliche Meldungen

(1)   Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis übermitteln, legen diese gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen vor.

(2)   Die Angaben in den Meldebögen C 09.01 und C 09.02, insbesondere die Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern, übermitteln die Institute, wenn die in Meldebogen C 04.00 Zeile 0850 ausgewiesenen ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der in Meldebogen C 04.00 Zeile 0860 ausgewiesenen gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen ausmachen. Risikopositionen gelten als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem auch das Institut seinen Sitz hat.

(3)   Institute, die das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (7) dargelegte Kernkonzept anwenden und die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung genannte Schwelle überschreiten, übermitteln die in den Meldebögen C 32.03 und C 32.04. genannten Angaben.

(4)   Zur Berechnung der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und Artikel 92 Absatz 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute bis zum 31. Dezember 2025 die Angaben zu den Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß Artikel 5 Absatz 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.


(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/101/oj).