Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 12 - Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Artikel 12

Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die Finanzinformationen gemäß Anhang I Abschnitt 3 „Meldung von Finanzinformationen gemäß GAAP“ der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und in folgenden Intervallen:

a)

die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 01.01 bis F 19.00 in vierteljährlichen Intervallen,

b)

die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 30.01 bis F 31.02 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,

c)

die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 40.01 bis F 46.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen,

d)

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwert überschreitet, die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 20.01 bis F 20.07.1 in vierteljährlichen Intervallen,

e)

wenn die materiellen Vermögenswerte, für die ein Operating-Leasingverhältnis besteht, 10 % oder mehr der in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 01.01 insgesamt ausgewiesenen materiellen Vermögenswerte ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 21.00 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

f)

wenn die Nettoerträge aus Entgelten und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 02.00 ausgewiesenen Nettoerträgen aus Entgelten und Provisionen und Nettozinserträgen ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 22.01 und F 22.02 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

g)

die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 23.01 bis 26.00 in vierteljährlichen Intervallen, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Institut ist weder klein noch nicht komplex,

ii)

der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;

h)

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 47.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.