Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 11 - Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj). fallen

Artikel 11

Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen

Institute, die Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln diese Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 2 „Meldung von Finanzinformationen gemäß IFRS“ der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:

a)

die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 01.01 bis F 19.00 in vierteljährlichen Intervallen,

b)

die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 30.01 bis F 31.02 in halbjährlichen Intervallen,

c)

die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 40.01 bis F 46.00 in jährlichen Intervallen,

d)

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwert überschreitet, die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 20.01 bis F 20.07.1 in vierteljährlichen Intervallen,

e)

wenn die materiellen Vermögenswerte, für die ein Operating-Leasingverhältnis besteht, 10 % oder mehr der in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 01.01 insgesamt ausgewiesenen materiellen Vermögenswerte ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 21.00 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

f)

wenn die Nettoerträge aus Entgelten und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 02.00 ausgewiesenen Nettoerträgen aus Entgelten und Provisionen und Nettozinserträgen ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 22.01 und F 22.02 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

g)

die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 23.01 bis 26.00 in vierteljährlichen Intervallen, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut,

ii)

der Anteil des Bruttobuchwerts der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Vorauszahlungen am Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 jener Verordnung fallenden Darlehen und Vorauszahlungen beträgt mindestens 5 %;

h)

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 47.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Vorauszahlungen, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.


(8)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj).