Artikel 11
Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen
Institute, die Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln diese Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 2 „Meldung von Finanzinformationen gemäß IFRS“ der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:
a) |
die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 01.01 bis F 19.00 in vierteljährlichen Intervallen, |
b) |
die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 30.01 bis F 31.02 in halbjährlichen Intervallen, |
c) |
die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 40.01 bis F 46.00 in jährlichen Intervallen, |
d) |
wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwert überschreitet, die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 20.01 bis F 20.07.1 in vierteljährlichen Intervallen, |
e) |
wenn die materiellen Vermögenswerte, für die ein Operating-Leasingverhältnis besteht, 10 % oder mehr der in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 01.01 insgesamt ausgewiesenen materiellen Vermögenswerte ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 21.00 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, |
f) |
wenn die Nettoerträge aus Entgelten und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 02.00 ausgewiesenen Nettoerträgen aus Entgelten und Provisionen und Nettozinserträgen ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 22.01 und F 22.02 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, |
g) |
die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 23.01 bis 26.00 in vierteljährlichen Intervallen, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
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h) |
wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 47.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen. |
Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Vorauszahlungen, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj).