Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 4 - Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

Artikel 4

Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

(1)   Kleine und nicht komplexe Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. Institute, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, stellen die Übermittlung dieser Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie diese Kriterien nicht mehr erfüllen, ein.

(2)   Große Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. Institute, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, stellen die Übermittlung dieser Angaben am ersten Meldestichtag, an dem sie diese Kriterien nicht mehr erfüllen, ein.

(3)   Die Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben vorbehaltlich der in Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 11 und Artikel 12, Artikel 15 Absätze 2 bis 5 und in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Schwellenwerte an dem Meldestichtag nach dem Tag, an dem diese Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten wurden. Die Institute können die Übermittlung der Angaben, für die die in diesen Artikeln genannten Schwellen gelten, ab dem Meldestichtag nach dem Tag einstellen, an dem sie an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unter die betreffenden Schwellen gefallen sind.

(4)   Abweichend von Absatz 3 beginnen die Institute mit der Meldung, wenn sie in den sechs Monaten vor dem Stichtag eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

das betreffende Institut wurde gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut zugelassen,

b)

bei dem Institut handelt es sich um eine Wertpapierfirma, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, weil sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b jener Verordnung genannte Schwelle überschreitet oder dies in einem Beschluss der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) so bestimmt wurde,

c)

das Institut ist ein Unternehmen, das entweder aus der Verschmelzung von mindestens zwei Instituten oder aus der Aufspaltung eines Instituts in mindestens zwei Institute hervorgegangen ist.

(5)   Für die in Absatz 4 genannten Institute gilt bezüglich der Meldungen, die den in Artikel 4 genannten Schwellen unterliegen, für die ersten beiden Stichtage Folgendes:

a)

Institute, die die maßgebliche Schwelle schon am ersten Stichtag überschreiten, übermitteln die Angaben, für die diese Schwelle gilt, sowohl für den ersten als auch für den zweiten Stichtag,

b)

Institute, die die maßgebliche Schwelle nur am zweiten Stichtag überschreiten, übermitteln die Angaben, für die diese Schwelle gilt, am zweiten Stichtag.

Institute, die an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unter den unter a und b genannten maßgeblichen Schwellen liegen, können die Übermittlung der unter die Schwelle fallenden Angaben am nächsten Meldestichtag einstellen.


(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).