Artikel 22
IT-Lösungen, Meldebögen und Erläuterungen
(1) Die EBA stellt sicher, dass die nach Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten IT-Lösungen einschließlich Meldebögen und Anweisungen jederzeit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten einheitlichen Meldeformaten entsprechen und alle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.
(2) Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen, Meldebögen und Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen bereit.