Artikel 25
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 tritt am 1. Januar 2025 außer Kraft; hiervon ausgenommen sind Artikel 5 Absatz 12, Anhang I Meldebögen 18 bis 24 und Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7. Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gilt ausschließlich für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2025 fort.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.