Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 3 - Einreichungstermine

Artikel 3

Einreichungstermine

(1)   Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

a)

Monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag

b)

Vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar

c)

Halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar

d)

Jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2)   Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so übermitteln die betreffenden Institute die Daten am darauffolgenden Arbeitstag.

(3)   Institute, die die in Anhang I genannten Finanzinformationen, die gemäß Artikel 8 übermittelten Informationen oder die Informationen, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, zu Meldestichtagen übermitteln, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an das Ende ihres Geschäftsjahres angepasst wurden, dürfen auch die Einreichungstermine anpassen, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4)   Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, reichen die Institute die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nach. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht durch das Prüfungsurteil eines externen Abschlussprüfers bestätigt wurden, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer zwecks Abgabe eines Prüfungsurteils geprüft wurden.

(5)   Andere Korrekturen an den übermittelten Meldungen als die in Absatz 4 genannten übermitteln die Institute den zuständigen Behörden unverzüglich.