Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Meldestichtage

Artikel 2

Meldestichtage

(1)   Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

a)

Monatliche Meldungen: letzter Tag eines jedes Monats

b)

Vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember

c)

Halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember

d)

Jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Die Institute übermitteln die in Anhang I genannten, auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Finanzinformationen gemäß den IFRS und den nationalen Rechnungslegungsrahmen kumuliert ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag.

(3)   Institute, die ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht zum Ende ihres Geschäftsjahres übermitteln dürfen, dürfen in Fällen, in denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die Meldestichtage anpassen, damit diese mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfallen, sodass die Finanzinformationen sowie die gemäß Artikel 8 übermittelten Informationen und die Informationen, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres übermittelt werden.