Artikel 6
Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — halbjährliche Meldungen
(1) Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis übermitteln, legen diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung in halbjährlichen Intervallen vor.
(2) Angaben zu sämtlichen Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ Meldebögen C 14.00 und C 14.01, es sei denn, sie gehören in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch einer Gruppe an.
(3) Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:
a) |
Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von ‚Schuldverschreibungen‘ und ‚Darlehen und Vorauszahlungen‘, übermitteln die Institute die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben. |
b) |
Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Zeile 0010 Spalte 0010 des Meldebogens C 33.00 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllen, die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf. |
c) |
Institute, die die unter Buchstabe a, nicht aber die unter Buchstabe b genannte Bedingung erfüllen, übermitteln die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf
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(4) Angaben zu wesentlichen Verlusten im Zusammenhang mit dem operationellen Risiko übermitteln die Institute wie folgt:
a) |
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02. |
b) |
Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02. |
c) |
Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln weiterhin die folgenden Angaben:
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d) |
Die unter Buchstabe c genannten Institute können den kompletten Satz der in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 genannten Angaben übermitteln. |
e) |
Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02. |
f) |
Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 übermitteln. |