Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 6 - Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — halbjährliche Meldungen

Artikel 6

Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — halbjährliche Meldungen

(1)   Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis übermitteln, legen diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung in halbjährlichen Intervallen vor.

(2)   Angaben zu sämtlichen Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ Meldebögen C 14.00 und C 14.01, es sei denn, sie gehören in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch einer Gruppe an.

(3)   Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:

a)

Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von ‚Schuldverschreibungen‘ und ‚Darlehen und Vorauszahlungen‘, übermitteln die Institute die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben.

b)

Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Zeile 0010 Spalte 0010 des Meldebogens C 33.00 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllen, die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.

c)

Institute, die die unter Buchstabe a, nicht aber die unter Buchstabe b genannte Bedingung erfüllen, übermitteln die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf

i)

Gesamtebene als auch

ii)

inländischer Ebene.

(4)   Angaben zu wesentlichen Verlusten im Zusammenhang mit dem operationellen Risiko übermitteln die Institute wie folgt:

a)

Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02.

b)

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02.

c)

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln weiterhin die folgenden Angaben:

i)

die in Meldebogen C 17.01 Spalte 0080 genannten Angaben in folgenden Zeilen:

1.

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 0910),

2.

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 0920),

3.

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 0930),

4.

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 0940),

5.

größter Einzelverlust (Zeile 0950),

6.

Summe der fünf größten Verluste (Zeile 0960),

7.

direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 0970),

8.

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen (Zeile 0980);

ii)

die in Meldebogen C 17.02 genannten Angaben.

d)

Die unter Buchstabe c genannten Institute können den kompletten Satz der in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 genannten Angaben übermitteln.

e)

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02.

f)

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 übermitteln.