Artikel 23
Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung verlangten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes:
a) |
Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben dürfen nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden. |
b) |
Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
|
c) |
Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. |
d) |
juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet. |
(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
a) |
den Meldestichtag und den Bezugszeitraum, |
b) |
die Meldewährung, |
c) |
den Rechnungslegungsstandard, |
d) |
die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts, |
e) |
den Konsolidierungskreis. |