Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 23 - Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

Artikel 23

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1)   Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung verlangten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes:

a)

Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben dürfen nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden.

b)

Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen,

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

c)

Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet.

d)

juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2)   Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

a)

den Meldestichtag und den Bezugszeitraum,

b)

die Meldewährung,

c)

den Rechnungslegungsstandard,

d)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e)

den Konsolidierungskreis.