Artikel 9
Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf Einzelbasis
(1) Wenn Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen außer den Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzelbasis vorlegen, übermitteln sie die in den Meldebögen C 01.00 bis C 05.02 in Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Wenn Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis vorlegen, übermitteln sie die in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung.