Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 20 - Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer

Artikel 20

Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer

(1)   Wenn EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 11 „Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer“ dieser Verordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125 000 000 000 EUR oder mehr,

b)

das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigniederlassung ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) niedergelassen.

(2)   Wenn Institute zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 11 „Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer“ dieser Verordnung genannten Angaben auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125 000 000 000 EUR oder mehr,

b)

das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen,

c)

das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt (im Folgenden ‚Einzelinstitut‘).

(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.

(4)   Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwerte Folgendes:

a)

Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Einzelinstitut beginnt sofort mit der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen.

b)

Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Einzelinstitut stellt die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.


(10)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).