Artikel 18
Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Institute, die die in Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 9 „Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung“ der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:
a) |
große Institute übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.01 und C 67.00 bis C 71.00 in monatlichen Intervallen, |
b) |
kleine und nicht komplexe Institute übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.0, C 67.00 und C 71.00 in vierteljährlichen Intervallen, |
c) |
Institute, bei denen es sich weder um kleine noch um nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.01 bis C 69.00 und C 71.00 in monatlichen Intervallen. |