Artikel 8
Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen — zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1) Institute, die die in Artikel 438 Buchstaben e oder h oder Artikel 452 Buchstaben b, g oder h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c jener Verordnung genannten Intervallen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 jener Verordnung liefern müssen, übermitteln die in den Meldebögen C 08.03, C 08.04, C 08.05, C 08.05.01, C 08.06, C 08.07 und C 34.11 in Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
(2) Institute, die die in Artikel 439 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c jener Verordnung genannten Intervallen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 jener Verordnung liefern müssen, übermitteln die im Meldebogen C 34.07 in Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.