Artikel 13
Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1) Die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 4 „Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften“ der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.
(2) Die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 4 „Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften“ der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.
(3) Hat ein Institut eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigniederlassung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten gemäß Anhang I Abschnitt 4 „Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften“ der vorliegenden Verordnung in jährlichen Intervallen.