Artikel 21
Dokumentation der Kriterien und Methoden
Für die Zwecke der Entwicklung extremer Szenarien künftiger Schocks, der Bestimmung des vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks und der Aggregation der Stressszenario-Risikomaße müssen in den internen Grundsätzen im Sinne des Artikels 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sämtliche Informationen dokumentiert sein, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die in dieser Verordnung niedergelegten einschlägigen Kriterien und Methoden eingehalten wurden, gegebenenfalls insbesondere in Bezug auf die Auswahlkriterien, zugrunde gelegten Annahmen, Voraussetzungen, erforderlichen Vorgehensweisen bei der Anwendung von Ausnahmeregelungen sowie Begründungen.