Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 14 - Bestimmung des vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks

Artikel 14

Bestimmung des vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks

(1)   Das in Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks ist ein Schock, der zu dem höchstmöglichen Verlust führt, der sich infolge einer Veränderung des nicht modellierbaren Risikofaktors ergeben kann, wenn dieser höchstmögliche Verlust endlich ist.

(2)   Ist der in Absatz 1 genannte höchstmögliche Verlust nicht endlich, bestimmen die Institute das vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks, indem sie in folgender Reihenfolge vorgehen:

a)

Sie folgen unter Verwendung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einem expertenbasierten Ansatz, um den sich infolge der Veränderung des vom nicht modellierbaren Risikofaktor angenommenen Werts ergebenden Verlust zu ermitteln, der in einer künftigen Finanzstressphase, die der für den nicht modellierbaren Risikofaktor ermittelten Stressphase entspricht, bei einem Zeithorizont von zehn Geschäftstagen mit einer Sicherheit von 99,95 % nicht überschritten werden wird. Dabei müssen die Institute die Schiefe und die Exzesswölbung, die die Renditen des nicht modellierbaren Risikofaktors in einer Finanzstressphase möglicherweise charakterisieren, berücksichtigen und alle für die Verlustermittlung zugrunde gelegten Verteilungs- und statistischen Annahmen begründen;

b)

sie multiplizieren den gemäß Buchstabe a ermittelten Verlust mit

Formula

Dabei gilt:

Formula
, wobei LH der in Artikel 325bd der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont für den nicht modellierbaren Risikofaktor oder für die Risikofaktoren in der nicht modellierbaren standardisierten Unterklasse ist;

c)

sie ermitteln das vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks als denjenigen Schock, der zu dem sich gemäß den Buchstaben a und b ergebenden Verlust führt.

(3)   Berechnen Institute gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor, so ist das in Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung vorgesehene vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks das Szenario, das bei Veränderung des nicht modellierbaren Risikofaktors zum höchstmöglichen Verlust führt.

(4)   Abweichend von Absatz 3 bestimmen Institute, wenn sie gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor berechnen und der höchstmögliche Verlust im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels nicht endlich ist, das vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks, indem sie in folgender Reihenfolge vorgehen:

a)

Sie folgen unter Verwendung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einem expertenbasierten Ansatz, um den sich infolge der Veränderung der von den nicht modellierbaren Risikofaktoren angenommenen Werte ergebenden Verlust zu ermitteln, der in einer künftigen Finanzstressphase, die der Stressphase für die nicht modellierbaren Risikofaktoren entspricht, bei einem Zeithorizont von zehn Geschäftstagen mit einer Sicherheit von 99,95 % nicht überschritten werden wird. Dabei müssen die Institute die Schiefe und die Exzesswölbung, die die Renditen der nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer Finanzstressphase charakterisieren, berücksichtigen und alle für die Verlustermittlung zugrunde gelegten Verteilungs- und statistischen Annahmen begründen;

b)

sie multiplizieren den gemäß Buchstabe a ermittelten Verlust mit

Formula

Dabei gilt:

Formula
, wobei LH der in Artikel 325bd der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont für die nicht modellierbaren Risikofaktoren ist;

c)

sie ermitteln das vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks als dasjenige Szenario, das zu dem sich gemäß den Buchstaben a und b ergebenden Verlust führt.