Artikel 15
Voraussetzungen für die Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor
Unter folgenden Voraussetzungen können Institute das Stressszenario-Risikomaß gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor berechnen:
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                               a)  | 
                           
                               Die Risikofaktoren gehören derselben standardisierten Unterklasse im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 an;  | 
                        
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                               b)  | 
                           
                               die Modellierbarkeit dieser Risikofaktoren wurde von den Instituten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 durch Bestimmung der Modellierbarkeit der standardisierten Unterklasse bestimmt.  |