Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 15 - Voraussetzungen für die Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor

Artikel 15

Voraussetzungen für die Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor

Unter folgenden Voraussetzungen können Institute das Stressszenario-Risikomaß gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor berechnen:

a)

Die Risikofaktoren gehören derselben standardisierten Unterklasse im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 an;

b)

die Modellierbarkeit dieser Risikofaktoren wurde von den Instituten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 durch Bestimmung der Modellierbarkeit der standardisierten Unterklasse bestimmt.