Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 10 - Nach der Fallback-Methode nach unten und oben kalibrierter Schock

Artikel 10

Nach der Fallback-Methode nach unten und oben kalibrierter Schock

(1)   Nach der Fallback-Methode bestimmen die Institute den nach unten und oben kalibrierten Schock aus einer 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe für einen nicht modellierbaren Risikofaktor nach einer der in diesem Artikel genannten Methoden:

(2)   Ist der nicht modellierbare Risikofaktor gleich einem der Risikofaktoren, die in Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert sind, bestimmen die Institute den nach unten und oben kalibrierten Schock, indem sie in folgender Reihenfolge vorgehen:

a)

Sie stellen das Risikogewicht fest, das dem Risikofaktor gemäß Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist;

b)

sie multiplizieren dieses Risikogewicht mit

Formula

Dabei gilt:

LH ist der in Artikel 325bd der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont des nicht modellierbaren Risikofaktors;

c)

der nach unten und oben kalibrierte Schock ist das gemäß Buchstabe b erzielte Ergebnis.

(3)   Ist der nicht modellierbare Risikofaktor ein Punkt einer Kurve oder einer Fläche und unterscheidet er sich von den in Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Risikofaktoren nur hinsichtlich der Laufzeitdimension, bestimmen die Institute den nach unten und oben kalibrierten Schock, indem sie in folgender Reihenfolge vorgehen:

a)

Unter den in Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Risikofaktoren, die sich nur hinsichtlich der Laufzeitdimension vom nicht modellierbaren Risikofaktor unterscheiden, bestimmen die Institute den Risikofaktor, der der Laufzeitdimension des nicht modellierbaren Risikofaktors am nächsten ist;

b)

sie stellen das dem Risikofaktor nach Buchstabe a zugewiesene Risikogewicht gemäß Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest;

c)

sie multiplizieren dieses Risikogewicht mit

Formula

Dabei gilt:

LH ist der in Artikel 325bd der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont des nicht modellierbaren Risikofaktors;

d)

der nach unten und oben kalibrierte Schock ist das gemäß Buchstabe c erzielte Ergebnis.

(4)   Erfüllt der nicht modellierbare Risikofaktor nicht die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen, bestimmen die Institute die entsprechenden nach unten und oben kalibrierten Schocks, indem sie einen Risikofaktor auswählen, der die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, und dann nach der in Absatz 6 für den ausgewählten Risikofaktor angegebenen Methode verfahren.

(5)   Der gemäß Absatz 4 auszuwählende Risikofaktor muss alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Er muss zur selben Risikofaktorgruppe und Risikofaktor-Untergruppe im Sinne des Artikels 325bd der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören wie der nicht modellierbare Risikofaktor;

b)

er muss gleicher Art sein wie der nicht modellierbare Risikofaktor;

c)

er muss sich vom nicht modellierbaren Risikofaktor im Hinblick auf Merkmale unterscheiden, die — auch unter Stressbedingungen — nicht zu einer Unterschätzung der Volatilität des nicht modellierbaren Risikofaktors führen;

d)

seine 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a muss mindestens 12 Renditen beinhalten.

(6)   Nach der in Absatz 4 genannten Methode gehen die Institute in folgender Reihenfolge vor:

a)

Für den ausgewählten Risikofaktor bestimmen die Institute, wie in Artikel 7 vorgesehen, die 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe für die gemäß Artikel 12 bestimmte Stressphase;

b)

die Institute bestimmen den nach unten und oben kalibrierten Schock für den ausgewählten Risikofaktor nach:

i)

der in Artikel 8 genannten historischen Methode, sofern es in der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe für den ausgewählten Risikofaktor mindestens 200 Renditen gibt;

ii)

der in Artikel 9 genannten Asymmetrical-Sigma-Methode, wenn es in der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe für den ausgewählten Risikofaktor weniger als 200 Renditen gibt;

c)

die Institute bestimmen den nach unten kalibrierten Schock für den nicht modellierbaren Risikofaktor, indem sie den Schock nach unten, der gemäß Buchstabe b für den ausgewählten Risikofaktor bestimmt wurde, mit

Formula

multiplizieren.

Dabei gilt:

Formula
ist eine der folgenden Zahlen, je nach der gemäß Buchstabe b angewandten Methode für die Bestimmung des nach unten kalibrierten Schocks für den ausgewählten Risikofaktor:

i)

die Zahl der Renditen in der in Buchstabe a genannten 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe für den ausgewählten Risikofaktor, sofern das Institut den nach unten kalibrierten Schock für den ausgewählten Risikofaktor nach der historischen Methode bestimmt hat;

ii)

die Zahl der Renditen in der gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ermittelten Untergruppe, sofern das Institut den nach unten kalibrierten Schock für den ausgewählten Risikofaktor nach der Asymmetrical-Sigma-Methode bestimmt hat;

d)

die Institute bestimmen den nach oben kalibrierten Schock für den nicht modellierbaren Risikofaktor, indem sie den Schock nach oben, der gemäß Buchstabe b für den ausgewählten Risikofaktor bestimmt wurde, mit

Formula

multiplizieren.

Dabei gilt:

Formula
ist eine der folgenden Zahlen, je nach der gemäß Buchstabe b angewandten Methode für die Bestimmung des nach oben kalibrierten Schocks für den ausgewählten Risikofaktor:

i)

die Zahl der Renditen in der in Buchstabe a genannten 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe für den ausgewählten Risikofaktor, sofern das Institut den nach oben kalibrierten Schock für den ausgewählten Risikofaktor nach der historischen Methode bestimmt hat;

ii)

die Zahl der Renditen in der gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ermittelten Untergruppe, sofern das Institut den nach oben kalibrierten Schock für den ausgewählten Risikofaktor nach der Asymmetrical-Sigma-Methode bestimmt hat.

(7)   Abweichend von Absatz 6 Buchstabe b Ziffern i und ii gilt für den Fall, dass Institute die in Absatz 4 genannte Methode auf alle nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer nicht modellierbaren standardisierten Unterklasse anwenden, dass sie die Schocks nach oben und unten für alle entsprechenden ausgewählten Risikofaktoren nach einer der folgenden Methoden bestimmen:

a)

nach der in Artikel 8 genannten historischen Methode, sofern es in der in Absatz 6 Buchstabe a genannten 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe mindestens 200 Renditen für die ausgewählten Risikofaktoren gibt;

b)

nach der in Artikel 9 genannten Asymmetrical-Sigma-Methode, sofern die in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Voraussetzung für die Anwendung der historischen Methode nicht erfüllt ist.