Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 13 - Verlustberechnung

Artikel 13

Verlustberechnung

(1)   Die Institute berechnen den Verlust bezogen auf ein Szenario eines künftigen Schocks, der auf einen oder mehrere nicht modellierbare Risikofaktoren angewandt wird, indem sie den Verlust für das Portfolio von Positionen berechnen, für das sie die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz in Teil 3, Titel IV, Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, und der Verlust derjenige ist, der eintritt, wenn das künftige Schockszenario auf diesen nicht modellierbaren Risikofaktor oder diese nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer standardisierten Unterklasse angewandt wird, wobei alle anderen Risikofaktoren unverändert bleiben.

(2)   Die Institute berechnen den Verlust bezogen auf ein Szenario eines künftigen Schocks, das unter Verwendung der im Risikomessmodell verwendeten Preisbildungsmethoden auf einen oder mehrere nicht modellierbare Risikofaktoren angewandt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gehen Institute, die für einige der Finanzinstrumente oder Warenpositionen in dem in Absatz 1 genannten Portfolio den Verlust bezogen auf ein Szenario eines künftigen Schocks, das auf einen oder mehrere nicht modellierbare Risikofaktoren angewandt wird, nicht mit ihren Preisbildungsmethoden berechnen können, in folgender Reihenfolge vor:

a)

Sie ermitteln die betreffenden Finanzinstrumente oder Warenpositionen und die Ursache für das Scheitern der Preisberechnung;

b)

sie verwenden sensitivitätsbasierte Preisbildungsmethoden, die mindestens die wesentlichen Terme erster Ordnung und zweiter Ordnung der Taylor-Approximation enthalten, um die Preisveränderungen dieser Finanzinstrumente oder Warenpositionen, die auf Veränderungen der nicht modellierbaren Risikofaktoren in diesem Szenario künftiger Schocks zurückzuführen sind, zu berücksichtigen.

(4)   Abweichend von Absatz 2 können Institute ausschließlich zur Bestimmung der Stressphase gemäß Artikel 12 Absatz 1 den Verlust bezogen auf ein Szenario eines künftigen Schocks berechnen, das mittels sensitivitätsbasierter Preisbildungsmethoden auf einen oder mehrere nicht modellierbare Risikofaktoren angewandt wird. Die Institute müssen nachweisen, dass die Preisänderungen, die von den sensitivitätsbasierten Preisbildungsmethoden nicht erfasst werden, keine Änderung der vom Institut festgestellten Stressphase bewirken würden.