Artikel 7
Bestimmung der 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe
(1) Zur Bestimmung der 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe für die Stressphase in Bezug auf einen gegebenen nicht modellierbaren Risikofaktor gehen die Institute in folgender Reihenfolge vor:
a) |
Sie bestimmen die Beobachtungszeitreihe für den nicht modellierbaren Risikofaktor für die Stressphase, wobei sie in die Zeitreihe für jeden Geschäftstag nur eine Beobachtung aufnehmen, welche tatsächliche Marktdaten darstellt; |
b) |
sie verlängern die in Buchstabe a genannte Zeitreihe durch Aufnahme der Beobachtungen im Zeitraum von 20 Geschäftstagen nach der Stressphase; liegt der Stichtag für die Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes weniger als 20 Geschäftstage nach dem Ende der Stressphase, nehmen die Institute nur die für den Zeitraum ab dem Ende der Stressphase bis zum Stichtag verfügbaren Beobachtungen auf; |
c) |
für jedes Datum D
t
, für das es in der gemäß Buchstabe a erstellten Zeitreihe eine Beobachtung gibt (ausgenommen das letzte Beobachtungsdatum), bestimmen die Institute aus den Beobachtungsdaten in der gemäß Buchstabe b verlängerten Zeitreihe das Datum , das auf D t folgt, bei dem der folgende Wert am kleinsten ist:
Dabei gilt:
|
d) |
für jedes Datum D
t
, für das es in der gemäß Buchstabe a erstellten Zeitreihe eine Beobachtung gibt, ausgenommen die letzte Beobachtung, bestimmen sie die entsprechende 10-Geschäftstage-Rendite, indem sie die Rendite für den nicht modellierbaren Risikofaktor über den Zeitraum zwischen dem Datum D
t
der Beobachtung und dem Datum , bei dem der Wert v gemäß Buchstabe c minimiert ist, bestimmen und diese dann, um die Rendite für einen Zeitraum von zehn Geschäftstagen zu ermitteln, hochrechnen, indem sie die Rendite mit multiplizieren. |
das späteste Datum unter den Daten, bei denen der betreffende Wert minimiert ist.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Zeitreihe muss, sofern der betreffende Risikofaktor zuvor gemäß Artikel 325be dieser Verordnung als modellierbar bewertet wurde, mindestens die Beobachtungen enthalten, die für die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Kalibrierung der Szenarien künftiger Schocks verwendet wurden.