Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 12 - Bestimmung der Stressphase

Artikel 12

Bestimmung der Stressphase

(1)   Die Institute bestimmen die Stressphase für die nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer Risikofaktorgruppe, indem sie den zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum ermitteln, in dem der nach folgender Formel erreichte Wert maximiert ist:

Formula

Dabei gilt:

i bezeichnet die Risikofaktorgruppe;

j ist der Index, der die nicht modellierbaren Risikofaktoren oder die nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen bezeichnet, für die das Institut das Stressszenario-Risikomaß für die Risikofaktorgruppe i berechnet;

Formula
ist das gemäß Artikel 16 hochgerechnete Stressszenario-Risikomaß für den nicht modellierbaren Risikofaktor oder die nicht modellierbare standardisierte Unterklasse j.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Institute die Stressphase für die nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer Risikofaktorgruppe bestimmen, indem sie den zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum ermitteln, in dem der in Artikel 325bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte partielle Expected Shortfall

Formula

maximiert ist. Institute, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen nachweisen, dass die festgestellte Stressphase für ihre nicht modellierbaren Risikofaktoren eine Phase mit Finanzstress ist. Die Institute müssen berücksichtigen, wie ihr Portfolio den Risiken der nicht modellierbaren Risikofaktoren in der Risikofaktorgruppe ausgesetzt ist.

(3)   Bei der Bestimmung der Stressphase müssen die Institute auf einen den Anforderungen der zuständigen Behörden genügenden Beobachtungszeitraum abstellen, der spätestens am 1. Januar 2007 beginnt.

(4)   Die Institute müssen die von ihnen ermittelte Stressphase mindestens einmal im Quartal überprüfen.