Artikel 12
Bestimmung der Stressphase
(1) Die Institute bestimmen die Stressphase für die nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer Risikofaktorgruppe, indem sie den zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum ermitteln, in dem der nach folgender Formel erreichte Wert maximiert ist:
Dabei gilt:
— |
i bezeichnet die Risikofaktorgruppe; |
— |
j ist der Index, der die nicht modellierbaren Risikofaktoren oder die nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen bezeichnet, für die das Institut das Stressszenario-Risikomaß für die Risikofaktorgruppe i berechnet; |
— |
ist das gemäß Artikel 16 hochgerechnete Stressszenario-Risikomaß für den nicht modellierbaren Risikofaktor oder die nicht modellierbare standardisierte Unterklasse j. |
maximiert ist. Institute, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen nachweisen, dass die festgestellte Stressphase für ihre nicht modellierbaren Risikofaktoren eine Phase mit Finanzstress ist. Die Institute müssen berücksichtigen, wie ihr Portfolio den Risiken der nicht modellierbaren Risikofaktoren in der Risikofaktorgruppe ausgesetzt ist.
(3) Bei der Bestimmung der Stressphase müssen die Institute auf einen den Anforderungen der zuständigen Behörden genügenden Beobachtungszeitraum abstellen, der spätestens am 1. Januar 2007 beginnt.
(4) Die Institute müssen die von ihnen ermittelte Stressphase mindestens einmal im Quartal überprüfen.