Artikel 16
Aggregation der Stressszenario-Risikomaße
(1) Für die Zwecke der Aggregation der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute für jedes von ihnen berechnete Stressszenario-Risikomaß das entsprechende Stressszenario-Risikomaß wie folgt hochrechnen:
a) |
Institute, die das extreme Szenario künftiger Schocks für einen einzigen Risikofaktor gemäß der schrittweisen Methode in Artikel 3 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:
Dabei gilt:
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b) |
Institute, die das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen Risikofaktor bestimmen, indem sie das extreme Szenario eines künftigen Schocks für eine diese Risikofaktoren umfassende nicht modellierbare standardisierte Unterklasse gemäß der schrittweisen Methode in Artikel 6 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:
Dabei gilt:
|
c) |
Institute, die das extreme Szenario künftiger Schocks für einen einzigen Risikofaktor gemäß der direkten Methode in Artikel 2 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:
Dabei gilt:
|
d) |
Institute, die das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen Risikofaktor bestimmen, indem sie das extreme Szenario künftiger Schocks für die nicht modellierbare Unterklasse, die diese Risikofaktoren umfasst, gemäß der direkten Methode in Artikel 5 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:
Dabei gilt:
|
e) |
Institute, die das Stressszenario-Risikomaß durch Bestimmung des vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:
Dabei gilt:
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(2) Die Institute müssen die Stressszenario-Risikomaße nach folgender Formel aggregieren:
Dabei gilt:
— |
ICSR bezeichnet die Gruppe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen, für die Institute ein Stressszenario-Risikomaß bestimmt haben, das als nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 3 eingestuft wurde; |
— |
k ist ein Index der nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, die ICSR angehören; |
— |
EIR bezeichnet die Gruppe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen, für die Institute ein Stressszenario-Risikomaß bestimmt haben, das als nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 4 eingestuft wurde; |
— |
l ist ein Index der nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, die EIR angehören; |
— |
OR bezeichnet einen nicht modellierbaren Risikofaktor oder eine nicht modellierbare standardisierte Unterklasse, für die Institute ein Stressszenario-Risikomaß bestimmt haben, das weder als nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 3 noch als nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 4 eingestuft wurde; |
— |
j ist ein Index der nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, die OR angehören; |
— |
sind jeweils die gemäß Artikel 1 berechneten hochgerechneten Stressszenario-Risikomaße für die nicht modellierbaren Risikofaktoren oder die nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen k,l, j; |
— |
. |
(3) Die nicht modellierbaren Risikofaktoren, die von Instituten als nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelnd eingestuft werden, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Der Risikofaktor ist solcher Art, dass er nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelt; |
b) |
der Wert, den der Risikofaktor annimmt, ist nicht von systematischen Risikokomponenten beeinflusst; |
c) |
die Korrelation der Risikofaktoren ist vernachlässigbar; |
d) |
die Institute weisen die Erfüllung der Voraussetzung unter Buchstabe c durch von ihnen durchgeführte und dokumentierte statistische Prüfungen nach. |
(4) Die nicht modellierbaren Risikofaktoren, die von Instituten als nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelnd eingestuft werden, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Der Risikofaktor ist solcher Art, dass er nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelt; |
b) |
der Wert, den der Risikofaktor annimmt, ist nicht von systematischen Risikokomponenten beeinflusst; |
c) |
die Korrelation der Risikofaktoren ist vernachlässigbar; |
d) |
die Institute weisen die Erfüllung der Voraussetzung unter Buchstabe c durch von ihnen durchgeführte und dokumentierte statistische Prüfungen nach. |