Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 16 - Aggregation der Stressszenario-Risikomaße

Artikel 16

Aggregation der Stressszenario-Risikomaße

(1)   Für die Zwecke der Aggregation der Stressszenario-Risikomaße gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute für jedes von ihnen berechnete Stressszenario-Risikomaß das entsprechende Stressszenario-Risikomaß wie folgt hochrechnen:

a)

Institute, die das extreme Szenario künftiger Schocks für einen einzigen Risikofaktor gemäß der schrittweisen Methode in Artikel 3 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:

Formula

Dabei gilt:

RSS ist das hochgerechnete Stressszenario-Risikomaß für den nicht modellierbaren Risikofaktor;

SS ist das Stressszenario-Risikomaß für den nicht modellierbaren Risikofaktor;

Formula
, wobei LH der in Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont für den nicht modellierbaren Risikofaktor ist;

κ ist der gemäß Artikel 17 berechnete Nicht-Linearitäts-Koeffizient für den nicht modellierbaren Risikofaktor;

b)

Institute, die das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen Risikofaktor bestimmen, indem sie das extreme Szenario eines künftigen Schocks für eine diese Risikofaktoren umfassende nicht modellierbare standardisierte Unterklasse gemäß der schrittweisen Methode in Artikel 6 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:

Formula

Dabei gilt:

RSS ist das hochgerechnete Stressszenario-Risikomaß für die nicht modellierbare standardisierte Unterklasse;

SS ist das Stressszenario-Risikomaß für die nicht modellierbare standardisierte Unterklasse;

Formula
, wobei LH der in Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont für die Risikofaktoren in der nicht modellierbaren standardisierten Unterklasse ist;

κ ist der gemäß Artikel 18 berechnete Nicht-Linearitäts-Koeffizient für die nicht modellierbare standardisierte Unterklasse;

c)

Institute, die das extreme Szenario künftiger Schocks für einen einzigen Risikofaktor gemäß der direkten Methode in Artikel 2 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:

Formula

Dabei gilt:

RSS ist das hochgerechnete Stressszenario-Risikomaß für den nicht modellierbaren Risikofaktor;

SS ist das Stressszenario-Risikomaß für den nicht modellierbaren Risikofaktor;

Formula
, wobei LH der in Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont für den nicht modellierbaren Risikofaktor ist;

UCF ist der gemäß Artikel 20 zu berechnende Unsicherheitsausgleichsfaktor.

d)

Institute, die das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen Risikofaktor bestimmen, indem sie das extreme Szenario künftiger Schocks für die nicht modellierbare Unterklasse, die diese Risikofaktoren umfasst, gemäß der direkten Methode in Artikel 5 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:

Formula

Dabei gilt:

RSS ist das hochgerechnete Stressszenario-Risikomaß für die nicht modellierbare standardisierte Unterklasse;

SS ist das Stressszenario-Risikomaß für die nicht modellierbare standardisierte Unterklasse;

Formula
, wobei LH der in Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte Liquiditätshorizont für die Risikofaktoren in der nicht modellierbaren Unterklasse ist;

UCF ist der gemäß Artikel 20 zu berechnende Unsicherheitsausgleichsfaktor.

e)

Institute, die das Stressszenario-Risikomaß durch Bestimmung des vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 bestimmen, müssen das entsprechende Stressszenario-Risikomaß nach folgender Formel hochrechnen:

Formula

Dabei gilt:

RSS ist das hochgerechnete Stressszenario-Risikomaß;

SS ist das Stressszenario-Risikomaß.

(2)   Die Institute müssen die Stressszenario-Risikomaße nach folgender Formel aggregieren:

Formula

Dabei gilt:

ICSR bezeichnet die Gruppe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen, für die Institute ein Stressszenario-Risikomaß bestimmt haben, das als nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 3 eingestuft wurde;

k ist ein Index der nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, die ICSR angehören;

EIR bezeichnet die Gruppe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen, für die Institute ein Stressszenario-Risikomaß bestimmt haben, das als nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 4 eingestuft wurde;

l ist ein Index der nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, die EIR angehören;

OR bezeichnet einen nicht modellierbaren Risikofaktor oder eine nicht modellierbare standardisierte Unterklasse, für die Institute ein Stressszenario-Risikomaß bestimmt haben, das weder als nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 3 noch als nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelnd im Sinne von Absatz 4 eingestuft wurde;

j ist ein Index der nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, die OR angehören;

Formula
sind jeweils die gemäß Artikel 1 berechneten hochgerechneten Stressszenario-Risikomaße für die nicht modellierbaren Risikofaktoren oder die nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen k,l, j;

Formula
.

(3)   Die nicht modellierbaren Risikofaktoren, die von Instituten als nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelnd eingestuft werden, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Risikofaktor ist solcher Art, dass er nur das spezifische Kreditspreadrisiko widerspiegelt;

b)

der Wert, den der Risikofaktor annimmt, ist nicht von systematischen Risikokomponenten beeinflusst;

c)

die Korrelation der Risikofaktoren ist vernachlässigbar;

d)

die Institute weisen die Erfüllung der Voraussetzung unter Buchstabe c durch von ihnen durchgeführte und dokumentierte statistische Prüfungen nach.

(4)   Die nicht modellierbaren Risikofaktoren, die von Instituten als nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelnd eingestuft werden, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Risikofaktor ist solcher Art, dass er nur das spezifische Aktienrisiko widerspiegelt;

b)

der Wert, den der Risikofaktor annimmt, ist nicht von systematischen Risikokomponenten beeinflusst;

c)

die Korrelation der Risikofaktoren ist vernachlässigbar;

d)

die Institute weisen die Erfüllung der Voraussetzung unter Buchstabe c durch von ihnen durchgeführte und dokumentierte statistische Prüfungen nach.