Artikel 19
Berechnung des Schätzwerts des Randparameters
Die Institute berechnen den Schätzwert des Randparameters für einen bestimmten nicht modellierbaren Risikofaktor wie folgt:
a) |
Institute, die den nach unten und oben kalibrierten Schock des betreffenden nicht modellierbaren Risikofaktors nach der in Artikel 8 genannten historischen Methode bestimmen, müssen, sofern das extreme Szenario künftiger Schocks der nach unten kalibrierte Schock ist, den Schätzwert des Randparameters nach folgender Formel berechnen:
Dabei gilt:
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b) |
Institute, die den nach unten und oben kalibrierten Schock des betreffenden nicht modellierbaren Risikofaktors nach der in Artikel 8 genannten historischen Methode bestimmen, müssen, sofern das extreme Szenario künftiger Schocks der nach oben kalibrierte Schock ist, den Schätzwert des Randparameters nach folgender Formel berechnen:
Dabei gilt:
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c) |
in allen anderen Fällen legen die Institute der Schätzwert des Randparameters auf fest. |