Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 20 - Berechnung des Unsicherheitsausgleichsfaktors

Artikel 20

Berechnung des Unsicherheitsausgleichsfaktors

(1)   Wurde das Stressszenario-Risikomaß, für das die Institute den Unsicherheitsausgleichsfaktor (uncertainty compensation factor, UCF) bestimmen, für einen einzigen Risikofaktor bestimmt, so ist der Unsicherheitsausgleichsfaktor gleich:

Formula

Dabei gilt:

N ist die Zahl der Verluste in der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Zeitreihe, auf deren Grundlage das extreme Szenario künftiger Schocks für den nicht modellierbaren Risikofaktor gemäß dem genannten Artikel bestimmt wurde.

(2)   Wird das Stressszenario-Risikomaß, für das die Institute den Unsicherheitsausgleichsfaktor bestimmen, für eine nicht modellierbare standardisierte Unterklasse bestimmt, so ist der Unsicherheitsausgleichsfaktor gleich:

Formula

Dabei gilt:

N ist die Zahl der Verluste in der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Zeitreihe, auf deren Grundlage das extreme Szenario künftiger Schocks für die nicht modellierbare Unterklasse gemäß dem genannten Artikel bestimmt wird.