Artikel 88
Verhältnismäßigkeit
Für die Zwecke des Artikels 109 der Richtlinie 2009/138/EG stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fest, ob die vereinfachte Berechnung der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, indem sie eine Beurteilung durchführen, die alles Folgende umfasst:
eine Bewertung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens in dem entsprechenden Modul oder Untermodul;
eine je nachdem, was angemessen ist, qualitative oder quantitative Bewertung des Fehlers in den Ergebnissen der vereinfachten Berechnung infolge einer Abweichung zwischen Folgendem:
den Annahmen der vereinfachten Berechnung in Bezug auf das Risiko;
den Ergebnissen der unter Buchstabe a genannten Bewertung.