Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 106 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 106

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko alle folgenden Annahmen zugrunde legen:

(1) 

Vereinbarungen firmeneigener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über das Pooling von Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe dürfen aus der in Artikel 184 Absatz 2 genannten Berechnungsgrundlage ausgenommen werden, sofern rechtlich durchsetzbare vertragliche Bedingungen bestehen, die sicherstellen, dass die Verbindlichkeiten des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durch dessen gruppeninterne Forderungen gegenüber anderen Unternehmen der Gruppe ausgeglichen werden.

(2) 

Bei folgenden Einzeladressen-Forderungen ist der in Artikel 184 Absatz 1 Buchstabe c genannte Schwellenwert für die relative Überschreitung der Konzentrationsschwelle je Einzeladresse gleich 15 %:

(a) 

der Bonitätsstufe 2 zugeordnete Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die nicht der gleichen Gruppe angehören;

(b) 

der Bonitätsstufe 2 zugeordnete Forderungen gegenüber Unternehmen der Gruppe, die das Cashmanagement des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durchführt.