Artikel 106
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen
Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Konzentrationsrisiko alle folgenden Annahmen zugrunde legen:
Vereinbarungen firmeneigener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über das Pooling von Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe dürfen aus der in Artikel 184 Absatz 2 genannten Berechnungsgrundlage ausgenommen werden, sofern rechtlich durchsetzbare vertragliche Bedingungen bestehen, die sicherstellen, dass die Verbindlichkeiten des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durch dessen gruppeninterne Forderungen gegenüber anderen Unternehmen der Gruppe ausgeglichen werden.
Bei folgenden Einzeladressen-Forderungen ist der in Artikel 184 Absatz 1 Buchstabe c genannte Schwellenwert für die relative Überschreitung der Konzentrationsschwelle je Einzeladresse gleich 15 %:
der Bonitätsstufe 2 zugeordnete Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die nicht der gleichen Gruppe angehören;
der Bonitätsstufe 2 zugeordnete Forderungen gegenüber Unternehmen der Gruppe, die das Cashmanagement des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durchführt.