Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 112a - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 112a

Vereinfachte Berechnung des Verlusts bei Ausfall bei der Rückversicherung

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung wie folgt berechnen:

LGD = max[90 % · (Recoverables + 50 % · RM re ) – F · Collateral; 0]

dabei bezeichnet:

a) 

Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen;

b) 

RMre den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko;

c) 

Collateral den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung;

d) 

F einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.