Artikel 112a
Vereinfachte Berechnung des Verlusts bei Ausfall bei der Rückversicherung
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung wie folgt berechnen:
dabei bezeichnet:
Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen;
RMre den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko;
Collateral den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung;
F einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.