Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 112 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 112

Vereinfachte Berechnung des risikobereinigten Werts der Sicherheit zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Sicherheit

1.  
Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Anforderung an Dritte erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.
2.  
Sind die Artikel 88 und 214 dieser Verordnung erfüllt und ist die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung erfüllt, die dort genannte Dritte-Anforderung jedoch nicht erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 75 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.