Artikel 111
Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats auf das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko als Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen berechnen:
Summe der hypothetischen Kapitalanforderungen für die von dem risikomindernden Instrument betroffenen Untermodule der Module versicherungstechnisches Risiko und Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt und den Abschnitten 2 bis 5 berechnet werden, als wären die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht vorhanden;
Summe der Kapitalanforderungen der Untermodule für das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die von dem risikomindernden Instrument betroffenen sind.