Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 111 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 111

Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats auf das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko als Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen berechnen:

(a) 

Summe der hypothetischen Kapitalanforderungen für die von dem risikomindernden Instrument betroffenen Untermodule der Module versicherungstechnisches Risiko und Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt und den Abschnitten 2 bis 5 berechnet werden, als wären die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht vorhanden;

(b) 

Summe der Kapitalanforderungen der Untermodule für das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die von dem risikomindernden Instrument betroffenen sind.