Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 94 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 94

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Lebensversicherung

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Lebensversicherung wie folgt berechnen:

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Dabei gilt:

(a) 

EI bezeichnet den Betrag der Kosten, der im letzten Jahr bei der Bedienung von Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, angefallen ist;

(b) 

n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert dieser Verpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme;

(c) 

i bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.