Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 112b - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 112b

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen

Ist Artikel 88 erfüllt und liegt die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen bei oder unter 20 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 200 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt berechnen:

SCR def,1 = 5 · σ

dabei bezeichnet σ die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen.