Artikel 112b
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen
Ist Artikel 88 erfüllt und liegt die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen bei oder unter 20 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 200 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt berechnen:
SCR
def,1 = 5 · σ
dabei bezeichnet σ die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen.