Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 96 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 96

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko wie folgt berechnen:

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Dabei gilt:

(a) 

die Summe umfasst sämtliche Verträge mit positivem Risikokapital;

(b) 

CARi bezeichnet das Risikokapital des Vertrags i, d. h. den höheren Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den folgenden Beträgen:

i) 

der Summe aus:

— 
dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, und
— 
dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
ii) 

dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.