Artikel 96
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
die Summe umfasst sämtliche Verträge mit positivem Risikokapital;
CARi bezeichnet das Risikokapital des Vertrags i, d. h. den höheren Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den folgenden Beträgen:
der Summe aus:
dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.