Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 99 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 99

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung wie folgt berechnen:

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Dabei gilt:

(a) 

MP bezeichnet den Betrag, der während des vergangenen Jahres für Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gezahlt wurde;

(b) 

n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert dieser Verpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme;

(c) 

i bezeichnet den Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leitungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.