Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 102 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 102

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung

1.  

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten wie folgt berechnen:

image

Dabei gilt:

(a) 

lup bezeichnet die durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung oder 83 %, je nachdem, welcher Wert der höhere ist;

(b) 

nup bezeichnet den durchschnittlichen Zeitraum (in Jahren), über den der Vertrag mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt wird;

(c) 

Sup bezeichnet die Summe der positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

2.  

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten wie folgt berechnen:

image

Dabei gilt:

(a) 

ldown bezeichnet die durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung;

(b) 

ndown bezeichnet den durchschnittlichen Zeitraum (in Jahren), über den der Vertrag mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt wird;

(c) 

Sdown bezeichnet die Summe der negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.

3.  

Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung bei einem Versicherungsvertrag ist gleich der Differenz zwischen Folgendem:

(a) 

dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen gegenwärtig bei Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer zahlen müsste, abzüglich etwaiger von Versicherungsnehmern oder -vermittlern einforderbarer Beträge;

(b) 

dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge.