Artikel 95a
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Lebensversicherungsstornorisiko
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht:
a)
die in Artikel 142 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten;
b)
die in Artikel 142 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten;
c)
die in Artikel 142 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos.