Artikel 97
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung wie folgt berechnen:
Dabei gilt in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit positivem Risikokapital Folgendes:
CARk bezeichnet das gesamte Risikokapital im Jahr k, d. h. die Summe über alle Verträge von dem höheren Betrag von entweder null oder der Differenz — in Relation zu jedem Vertrag — zwischen den folgenden Beträgen:
der Summe aus:
dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen im Jahr k nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge;
q bezeichnet die mit der Versicherungssumme gewichtete erwartete durchschnittliche Sterblichkeitsrate bei allen Versicherten über alle künftigen Jahre;
n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwerts einbezogen wurden;
ik bezeichnet den annualisierten Kassakurs für Laufzeit k der in Artikel 43 genannten maßgeblichen risikolosen Zinskurve.