Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 102a - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 102a

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht:

a) 

die in Artikel 159 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung;

b) 

die in Artikel 159 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung;

c) 

die in Artikel 159 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.