ANHANG III
FAKTOR FÜR DIE GEOGRAFISCHE DIVERSIFIZIERUNG DES PRÄMIEN- UND RÜCKSTELLUNGSRISIKOS
1. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente errechnet sich der in den Artikeln 116 und 147 genannte Faktor für die geografische Diversifizierung eines bestimmten Segments s wie folgt:
Dabei gilt:
jede Summe umfasst alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen;
V(prem,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s und Region r;
V(res,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s und Region r.
2. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s und einer bestimmten Region r auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Risiko in der Region r liegt.
3. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments s und einer bestimmten Region r auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Risiko in der Region r liegt.
4. Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 3 ausgeführten Berechnungen werden die in Artikel 13 Nummer 13 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Nichtlebensversicherung und die in Artikel 13 Nummer 14 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Lebensversicherung so angewandt, als bezöge sich der Verweis auf Mitgliedstaaten in diesen Kriterien auch auf Regionen.
5. Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Faktor für die geografische Diversifizierung für die in Anhang II aufgeführten Segmente 6, 10, 11 und 12 und für das in Anhang XIV aufgeführte Segment 4 gleich eins gesetzt.
6. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang II aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen unternehmensspezifischen Parameter für die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko oder das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko des Segments verwenden, um das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko zu berechnen.
7. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang XIV aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, oder das Rückstellungsrisiko einer solchen Krankenversicherung in Bezug auf dieses Segment einen unternehmensspezifischen Parameter verwenden, um das Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, zu berechnen.
8. Regionen für die Berechnung des Faktors für die geografische Diversifizierung