Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 101 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 101

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung

Ist Artikel 88 erfüllt, können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung wie folgt berechnen:

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Dabei gilt:

(1) 

EI bezeichnet den Betrag der Kosten, der im letzten Jahr bei der Bedienung von Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen angefallen ist;

(2) 

n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert dieser Verpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme;

(3) 

i bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.