Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 105a - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 105a

Vereinfachte Berechnung für den Risikofaktor im Untermodul Spreadrisiko und im Untermodul Marktrisikokonzentrationen

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften einer Anleihe, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einzubeziehen ist, einen Risikofaktor stressi zuordnen, was für die Zwecke von Artikel 176 Absatz 3 der Bonitätsstufe 3 entspricht, und dieser Anleihe für die in Artikel 182 Absatz 4 dargelegte Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung die Bonitätsstufe 3 zuordnen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

für mindestens 80 % des Gesamtwerts der Anleihen, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einbezogen werden, liegen Ratings einer benannten ECAI vor;

b) 

für die fragliche Anleihe liegt kein Rating einer benannten ECAI vor;

c) 

bei der fraglichen Anleihe ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten;

d) 

bei der fraglichen Anleihe handelt es sich weder um einen strukturierten Schuldtitel noch um ein besichertes Wertpapier wie sie in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 ( 12 ) der Kommission aufgeführt sind;

e) 

die fragliche Anleihe deckt weder Verbindlichkeiten mit Gewinnbeteiligungsvereinbarungen noch fonds- oder indexgebundene Verbindlichkeiten noch Verbindlichkeiten, bei denen eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, ab.


( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347/1 vom 2.12.2015, S. 1214).