Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 110 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 110

Vereinfachte Berechnung — Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 genannten Verlust bei Ausfall einschließlich des risikomindernden Effekts auf versicherungstechnische Risiken und Marktrisiken und des risikobereinigten Werts der Sicherheit für eine Gruppe von Einzeladressen-Forderungen berechnen. In diesem Fall wird der Gruppe von Einzeladressen-Forderungen die Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet, die von den Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Artikel 199 den zu der Gruppe gehörenden Einzeladressen-Forderungen zugeordnet wurden, die höchste ist.