Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 91 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 91

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Lebensversicherung

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Lebensversicherung wie folgt berechnen:

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Dabei gilt in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit positivem Risikokapital Folgendes:

(a) 

CARk bezeichnet das gesamte Risikokapital im Jahr k, d. h. die Summe über alle Verträge von dem höheren Betrag von entweder null oder der Differenz — in Relation zu jedem Vertrag — zwischen den folgenden Beträgen:

i) 

der Summe aus:

— 
dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Jahr k im Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
— 
dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach dem Jahr k im sofortigen Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
ii) 

dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen im Jahr k nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge;

(b) 

q bezeichnet die mit der Versicherungssumme gewichtete erwartete durchschnittliche Sterblichkeitsrate bei allen Versicherten über alle künftigen Jahre;

(c) 

n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwerts einbezogen wurden;

(d) 

ik bezeichnet den annualisierten Kassakurs für Laufzeit k der in Artikel 43 genannten relevanten risikolosen Basiszinsstrukturkurve.