Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 103 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 103

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Zinsrisiko für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

1.  

Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 165 genannte Kapitalanforderung für das Zinsrisiko wie folgt berechnen:

(a) 

Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 2 dieses Artikels;

(b) 

Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

2.  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt:

image

Dabei gilt:

(a) 

die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Laufzeitintervalle i;

(b) 

MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i;

(c) 

duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;

(d) 

ratei bezeichnet den maßgeblichen risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;

(e) 

stress(i,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;

(f) 

die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche;

(g) 

BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob;

(h) 

durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob;

(i) 

ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob;

(j) 

stress(lob,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob .

3.  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt:

image

Dabei gilt:

(a) 

die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 aufgeführten Laufzeitintervalle i;

(b) 

MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i;

(c) 

duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;

(d) 

ratei bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;

(e) 

stress(i,down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;

(f) 

die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche;

(g) 

BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob;

(h) 

durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob;

(i) 

ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob;

(j) 

stress(lob, down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob .

4.  

Die Laufzeitintervalle i und die vereinfachte Duration duri im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Absatz 3 Buchstaben a und c werden wie folgt bestimmt:

(a) 

bei einer Laufzeit von bis zu einem Jahr beträgt die vereinfachte Duration 0,5 Jahre;

(b) 

bei einer Laufzeit von einem Jahr bis zu drei Jahren beträgt die vereinfachte Duration zwei Jahre;

(c) 

bei einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren beträgt die vereinfachte Duration vier Jahre;

(d) 

bei einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren beträgt die vereinfachte Duration sieben Jahre;

(e) 

bei einer Laufzeit von zehn Jahren oder mehr beträgt die vereinfachte Duration zwölf Jahre.