Artikel 103
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Zinsrisiko für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen
Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 165 genannte Kapitalanforderung für das Zinsrisiko wie folgt berechnen:
Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 2 dieses Artikels;
Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt:
Dabei gilt:
die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Laufzeitintervalle i;
MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i;
duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
ratei bezeichnet den maßgeblichen risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
stress(i,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche;
BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob;
durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob;
ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob;
stress(lob,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob .
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt:
Dabei gilt:
die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 aufgeführten Laufzeitintervalle i;
MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i;
duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
ratei bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
stress(i,down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche;
BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob;
durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob;
ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob;
stress(lob, down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob .
Die Laufzeitintervalle i und die vereinfachte Duration duri im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Absatz 3 Buchstaben a und c werden wie folgt bestimmt:
bei einer Laufzeit von bis zu einem Jahr beträgt die vereinfachte Duration 0,5 Jahre;
bei einer Laufzeit von einem Jahr bis zu drei Jahren beträgt die vereinfachte Duration zwei Jahre;
bei einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren beträgt die vereinfachte Duration vier Jahre;
bei einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren beträgt die vereinfachte Duration sieben Jahre;
bei einer Laufzeit von zehn Jahren oder mehr beträgt die vereinfachte Duration zwölf Jahre.