Artikel 90
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko wie folgt berechnen:
wobei s alle in Anhang II aufgeführten Segmente umfasst.
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko eines bestimmten in Anhang II aufgeführten Segments s wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
V(prem,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 3 berechneten Volumenmaß für das Prämienrisiko des Segments s;
V(res,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 6 berechnete Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines Segments;